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NAVITAS Solutions GmbH

KURZ UND BÜNDIG, Softwareprojekte, Aufruf der Seite..., Nutzung vorhandener Ressourcen, Unternehmensnetzwerken
Adresse / Anfahrt
Berliner Allee 261
13088 Berlin
Kontakt
3 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 3 Mitarbeiter
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2012-08-20:
Firma: NAVITAS Solutions GmbH Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift:; Berliner Allee 261, 13088 Berlin Gegenstand: Die Erbringung von IT-Dienstleistungen und die Entwicklung und der Vertrieb von Software. Stamm- bzw. Grundkapital: 50.000,00 EUR Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Geschäftsführer gemeinsam vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer:; 1. Hütten, Mario, *01.11.1971, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Geschäftsführer:; 2. Hütten, Sven, *19.08.1976, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 21.06.2012; mit Änderung vom 14.08.2012 in § 1 (Firma). Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Navitas Digital Solutions OHG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 46821 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 21.06.2012. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..

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