2018-09-17: Firma: NET-TEC Ingenieurgesellschaft mbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Bouchéstraße 12, 12435 Berlin; Gegenstand: Die Erbringung von Ingenieurleistungen für die Planung, Realisierung und Dokumentation von Infrastrukturprojekten verschiedener Netzbetreiber. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1.
Heinrich, Falk, *25.11.1986, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Geschäftsführer: 2.
Heinrich, Frank, *05.03.1960, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 24.08.2018
2021-10-26: Stamm- bzw. Grundkapital: 41.200,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 31.08.2021 ist das Stammkapital zum Zwecke der Durchführung der Ausgliederung um 16.200,00 EUR auf 41.200,00 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 3 . Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft hat auf Grund des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 31.08.2021 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage das von dem Inhaber Frank Heinrich unter der Firma NET-TEC Dienstleistungen für Netzte e.K. mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 59084 B) geführte einzelkaufmännische Unternehmen im Wege der Ausgliederung übernommen.
Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden.
Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.