2008-04-10: Bestellt als Geschäftsführer: Stephansen, Jahn Robert, Pfinztal, *12.05.1972, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Megaard, Steinar, Oslo/ Norwegen, *04.07.1954.
2021-12-21: Die Gesellschafterversammlung vom 28.07.2021 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in §1 und § 3 (Stammkapital) beschlossen. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 28.07.2021 ist das Stammkapital auf Euro umgestellt. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag auf 1.022.600,00 EUR erhöht. Firma geändert; nun: NEMKO GmbH. Stammkapital nun: 1.022.600,00 EUR. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 28.07.2021 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 28.07.2021 die Kommanditgesellschaft unter der Firma "Nemko GmbH & Co. KG", Pfinztal (Amtsgericht Mannheim HRA 104237) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 08.07.2021 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 28.07.2021 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Nemko Verwaltungs GmbH", Pfinztal (Amtsgericht Mannheim HRB 107366) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.