2008-08-15: Die Gesellschafterversammlung vom 30.07.2008 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 24.000,00 Euro zum Zwecke der Verschmelzung mit der New Kork Vertriebs GmbH (Amtsgericht Limburg, HRB 3387) und die entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 beschlossen. Neues Stammkapital: 50.000,00 EUR.
2008-08-15: Die Gesellschafterversammlung vom 17.06.2008 mit Nachtrag vom 30.07.2008 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Gegenstand), die Umstellung des Stammkapitals auf Euro sowie gleichzeitig eine Erhöhung des Stammkapitals um 435,41 EUR und die entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 beschlossen. Neuer Gegenstand: Die Herstellung, der Handel und Vertrieb von Flaschenkorken aller Art, Griff- und Sonderkorken, Korkparkett, Schraubverschlüssen und Geschenkartikel aus Glas und Porzellan sowie vergleichbare Artikel. Neues Stammkapital: 26.000,00 EUR. Durch Gesellschafterbeschluss können Geschäftsführer ermächtigt werden, mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft vorzunehmen (Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB). Geändert, nun: Geschäftsführer: Böcher, Reiner, Feinmechaniker, Villmar-Seelbach, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Bestellt als Geschäftsführer: Böcher, Gabriele, geb. Fink, Villmar, *18.09.1959, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2008-08-15: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 17.06.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der New Kork Vertriebs GmbH mit Sitz in Villmar (Amtsgericht Limburg, HRB 3387) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.