2012-02-02: Firma: NextHealth GmbH Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift:; Gabrielenstraße 85, 13507 Berlin Gegenstand: Organisation und Durchführung von Change-Management Maßnahmen, Trainings, Coachings und Großgruppenveranstaltungen. Stamm- bzw. Grundkapital: 100.000,00 EUR Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer:; 1. Dr. Drauschke, Stefan, *29.01.1961, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 05.01.2012.
2014-07-11: Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 03.07.2014 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 13 (Jahresabschluss/Gewinnverwendung).
2016-09-06: Stamm- bzw. Grundkapital: 110.000,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 29.08.2016 ist das Stammkapital um EUR 10.000,00 auf EUR 110.000,00 erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 4 .
2018-10-04: Prokura: Nicht mehr Prokurist: 1. Schade, Nina
2020-12-28: Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 11.12.2020 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Drauschke & Drauschke Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 134629 B) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.