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Ninestars Services GmbH

Digitalisierungsprozesse, Extraktion und Bereitstellung, Digitalisierungsprojekten..., Exzellenz, Alleinvertretungsberechtigter, Formatunabhängige Lösung
Adresse / Anfahrt
Rödingsmarkt 14
20459 Hamburg
Kontakt
4 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 4 Mitarbeiter
Formell
7x HR-Bekanntmachungen:

2007-08-09:
Ausgeschieden Geschäftsführer: Schlaphof, Kurt, Neu Wulmstorf, *11.02.1964.

2016-06-22:
Die Gesellschafterversammlung vom 12.02.2015 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs. 1 beschlossen. Neue Firma: Ninestars Services GmbH.

2017-01-23:
Bestellt Geschäftsführer: Harold, Michelle Kristian, Guadalajara / Spanien, *10.07.1976, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2017-07-05:
Ausgeschieden Geschäftsführer: Heinisch, Christian, Nürnberg, *05.03.1958.

2018-01-04:
Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Heinisch, Christian, Reinfeld, *05.03.1958.

2019-03-18:
Die Gesellschafterversammlung vom 26.02.2019 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 5 Abs. 1 (Geschäftsjahr, Jahresabschluss) beschlossen.

2019-12-05:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 23.10.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Ninestars Germany GmbH mit Sitz in Hamburg verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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