2007-03-23: Vertretungsregelung: Ist ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei persönlich haftende Gesellschafter vertreten. Inhaber: persönlich haftender Gesellschafter:; 1. Beton + Baustoffe Werk Kuschmierz GmbH, Oststeinbek (Amtsgericht Lübeck, HRB 1723 RE); mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der für sich sowie ihre Geschäftsführer geltenden Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen Rechtsform: Kommanditgesellschaft. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht Gegenstand des Unternehmens ist: Die Produktion und der Großhandel von Produkten aus Guss, Eisen, Formen und Maschinenbau, und Kanalgußelementen sowie von Kunstgegenständen aus Granit und Marmor sowie der Handel und die Herstellung von Waren aller Art, ausgenommen erlaubnispflichtige..
2008-09-19: Name der Firma: Norddeutscher Kanalguß-Großhandel Günther Kuschmierz GmbH & Co.KG Rechtsform: Die Firma ist geändert. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft hat auf Grund des Spaltungsplans vom 28.08.2008 und des Zustimmungsbeschlusses vom selben Tage das einzelkaufmännische Unternehmen Norddeutscher Kanalguß-Großhandel Günther Kuschmierz e.K. mit Sitz in Oststeinbek (Amtsgericht Lübeck, HRA 1253 RE) im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme durch Übertragung gemäß § 123 UmwG aufgenommen. Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..