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ODDSLINE Entertainment AG

Wetto, X-TiP, Sportwetten..., RF Corbis, Wettangebot, Wettshops
Adresse / Anfahrt
St. Pöltener Straße 49
89522 Heidenheim an der Brenz
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
9x HR-Bekanntmachungen:

2007-07-31:
Nicht mehr Vorstand: Tanzer, Tassilo, Steinheim am Albuch, *20.02.1966.

2009-04-28:
Die Hauptversammlung vom 06.04.2009 hat die Änderung der Satzung in § 1 (Firma) und § 6 (Grundkapital) beschlossen. Firma geändert; nun: ODDSLINE Entertainment AG. Geschäftsanschrift: St. Pöltener-Str. 49, 89522 Heidenheim an der Brenz. Die in der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 25.000,00 EUR zu erhöhen, (Genehmigtes Kapital ) ist aufgehoben. Der Vorstand ist kraft Satzung ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum Ablauf des 31.12.2012 das Grundkapital der Gesellschaft durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Stückaktien um bis zu 242.000,00 EUR gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen. (Genehmigtes Kapital).

2012-08-14:
Einzelprokura: Burk, Alexander, Nersingen, *18.02.1969.

2013-09-25:
Die Gesellschaft hat am 20.09.2013 die Liste über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zum Handelsregister eingereicht.

2014-06-25:
Die Hauptversammlung vom 30.04.2014 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär (ODDSLINE GmbH,Heidenheim an der Brenz, Amtsgericht Ulm HRB 661813) gegen Barabfindung beschlossen. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen.,

2014-08-06:
Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 29.07.2014 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Libo Freizeitanlagen GmbH", Heidenheim an der Brenz (Amtsgericht Ulm HRB 724059) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

2014-08-06:
Die Gesellschaft hat am 31.07.2014 den Verschmelzungsvertrag vom 29.07.2014 zwischen "Libo Freizeitanlagen GmbH", Heidenheim an der Brenz (Amtsgericht Amtsgericht Ulm HRB 724059)und der hiesigen Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) zum Handelsregister eingereicht.

2014-09-30:
Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 29.07.2014 und des Zustimmungsbeschlusses des übertragenden Rechtsträgers vom 17.09.2014 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Rogowski Dienstleistungs GmbH", Heidenheim an der Brenz (Amtsgericht Ulm HRB 725320) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

2017-08-15:
Die Gesellschaft ist aufgrund des Umwandlungsbeschlusses vom 25.07.2017 in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma "ODDSLINE Entertainment GmbH", Heidenheim an der Brenz gemäß §§ 190 ff. UmwG formwechselnd umgewandelt. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Das Registerblatt ist geschlossen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.