2020-09-04: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 14.08.2020 mit Ergänzung vom 27.08.2020 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 27.08.2020 im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung ihr Vermögen als Ganzes auf ihren Alleingesellschafter, den unter der Günther Wollstädter Consulting e.K., Inhaber Günther Wollstädter (Amtsgericht Montabaur, HRA 22501) auftretenden Kaufmann Wollstädter, Günther Karl Rudolf übertragen. Die Verschmelzung ist wirksam mit der zeitgleich erfolgten Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Das Registerblatt ist geschlossen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.