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ORAFOL Europe GmbH
16515 OranienburgDE
2x Adresse:
Zum Kottland 9
46414 Rhede
Am Biotop
16515 Oranienburg
Zum Kottland 9
46414 Rhede
Am Biotop
16515 Oranienburg
mind. 109 Mitarbeiter
9x HR-Bekanntmachungen:
2012-07-27:
Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Ein Verschmelzungsplan ist am 18.07.2012 beim Handelsregister eingereicht worden. An der Verschmelzung beteiligt sind a) als übertragende Gesellschaft die Reflexite Italia S.r.L., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, errichtet nach italienischem Recht, mit Sitz in Mailand, Italien; b) als aufnehmende Gesellschaft die ORAFOL Europe GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in Oranienburg. Die übertragende Gesellschaft ist eingetragen im Unternehmensregister (Registro delle lmprese) von Mailand, Italien, unter der Nummer CF 10993350155 und REA-Nummer MI - 1425236. Die aufnehmende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Neuruppin unter HRB 47 NP. Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen ORAFOL Europe GmbH ergeben sich aus § 122a Abs. 2 iVm § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten deutschen ORAFOL Europe GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der deutschen ORAFOL Europe GmbH nach § 125a Abs. 2 iVm § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der deutschen ORAFOL Europe GmbH gem. § 122a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 1 S. 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, insoweit stellt schon der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit dar. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht etwa auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der ORAFOL Europe GmbH unter deren Geschäftsanschrift (Orafolstr. 2, 16515 Oranienburg) geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der aufnehmenden ORAFOL Europe GmbH gefordert werden muss. Die Rechte der Gläubiger der übertragenden italienischen Reflexite Italia S.r.L. ergeben sich aus den Art. 2503 bis 2505-quater c.c. sowie Art. 4, 7 des Regierungserlasses 108/08. Nach Art. 7 des Regierungserlasses 108/08 ist der wesentliche Inhalt des Verschmelzungsplans einschließlich einer Information über die Gläubigerrechte im italienischen Bundesanzeiger (Gazzetta Ufficiale della Repubbllca italiana) durch die übertragende Gesellschaft spätestens 30 Tage vor Tag, an dem die Gesellschafter der Reflexite Italia S.r.L. über die Zustimmung zur grenzüberschreitenden Verschmelzung beschließen, bekannt zu machen. Gem. Art. 2503 und Art. 2505-quater c.c. können diejenigen Gläubiger, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Verschmelzungsplans beim Handelsregister von Mailand bereits Gläubiger der übertragenden Gesellschaft waren, gegen die grenzüberschreitende Verschmelzung innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Anmeldung der Verschmelzung beim Handelsregister von Mailand vor Gericht Einspruch erheben. Mit Wirksamkeit der grenzüberschreitenden Verschmelzung haftet ORAFOL Europe GmbH gegenüber den Gläubigern der Reflexite ltalia S.r.L., die gem. Art. 2504-bis Abs. 1 c.c. iVm Art. 4 des Regierungserlasses 108/08 ihre Ansprüche gegenüber ORAFOL Europe GmbH geltend machen können. Zur Sicherung der Gläubigerrechte der Reflexite ltalia S.r.L. steht dann das Stammkapital der ORAFOL Europe GmbH, wie es im Verschmelzungsplan genannt ist, zur Verfügung. Unter der Geschäftsanschrift der ORAFOL Europe GmbH (Orafolstr. 2, 16515 Oranienburg) können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter kostenlos eingeholt werden.
2012-07-27:
Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Ein Verschmelzungsplan ist am 18.07.2012 beim Handelsregister eingereicht worden. An der Verschmelzung beteiligt sind a) als übertragende Gesellschaft die Reflexite Europe A/S, eine Aktiengesellschaft dänischen Rechts mit dem Sitz in Hellbæk, Dänemark; b) als aufnehmende Gesellschaft die ORAFOL Europe GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in Oranienburg. Die übertragende Gesellschaft ist eingetragen im Dänischen Handelsregister, mit Geschäftsanschrift in: Nordre Strandvej 119 A, DK-31 50 Hellebæk, Dänemark. Die aufnehmende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Neuruppin unter HRB 47 NP. Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen ORAFOL Europe GmbH ergeben sich aus § 122a Abs. 2 iVm § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten deutschen ORAFOL Europe GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der deutschen ORAFOL Europe GmbH nach § 125a Abs. 2 iVm § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der deutschen ORAFOL Europe GmbH gem. § 122a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 1 5. 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, insoweit stellt schon der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit dar. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht etwa auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der ORAFOL Europe GmbH unter deren Geschäftsanschrift (Orafolstr. 2, 16515 Oranienburg) geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der aufnehmenden ORAFOL Europe GmbH gefordert werden muss. Die Rechte der Gläubiger der übertragenden dänischen Reflexite Europe A/S ergeben sich aus § 298 SL. Für den Fall, dass - wie vorliegend - die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft auf eine Erklärung unabhängiger Wertgutachter hinsichtlich der Situation der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft nach Durchführung der Verschmelzung verzichtet haben, haben diejenigen Gläubiger, deren Ansprüche vor der Bekanntmachung des Verschmelzungsplans im dänischen Handelsregister entstanden waren, das Recht innerhalb von vier Wochen nach dem Tag, an dem die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft der grenzüberschreitenden Verschmelzung zugestimmt haben, ihre Forderungen beim Handelsregister anzumelden. Dieses Recht besteht jedoch nicht, wenn für die jeweilige Forderung bereits angemessene Sicherheit geleistet wurde. Für bereits fällige Forderungen kann Erfüllung verlangt werden, für noch nicht fällige Forderungen die Leistung einer Sicherheit. Die Leistung einer Sicherheit ist nicht erforderlich, soweit die betroffene Forderung durch gesetzliche Vorschriften ausreichend gesichert ist. Soweit sich Reflexite Europe A/S mit Gläubigern, die eine Forderung angemeldet haben, nicht einigen kann, inwieweit Sicherheit zu leisten ist bzw. inwieweit ausreichend Sicherheit geleistet wurde, kann jede Partei mit einer Frist von zwei Wochen nach Anmeldung der Forderung das zuständige lnsolvenzgericht anrufen (lnsolvenzgericht am Sitz der übertragenden Gesellschaft), welches dann hierüber entscheidet. Auf dieses Recht zur Sicherheitsleistung kann in der die Forderung begründenden Vereinbarung nicht wirksam verzichtet werden. Das dänische Handelsregister darf im vorliegenden Fall, in dem Gläubiger zur Anmeldung von Forderungen berechtigt sind, die Verschmelzungsbescheinigung erst nach Ablauf der 4-Wochen- Frist zur Anmeldung von Forderungen ausstellen. Unter der Geschäftsanschrift der ORAFOL Europe GmbH (Orafolstr. 2, 16515 Oranienburg) können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter kostenlos eingeholt werden.
2012-12-18:
Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 05.09.2012 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Reflexite Europe A/S mit Sitz in Hellebaek, Dänemark, eingetragen im Dänischen Handelsregister unter CVR-Nr. 11561799, durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird
2012-12-18:
Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 05.09.2012 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Reflexite Italia S.r.L., Mailand, Italien, eingetragen im Unternehmensregister (Registro delle Imprese) von Mailand unter Nummer 10993350155 durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird
2012-12-20:
Änderung Der Name ist berichtigt. Geschäftsführer: Schmidbaur, Klaus, *17.06.1936, Rottenbuch, mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten, mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
2013-11-15:
Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 20.08.2013 ist der Gesellschaftsvertrag insgesamt neu gefasst.
2018-05-16:
Geschäftsanschrift: Orafolstraße 1, 16515 Oranienburg
2021-08-24:
Gegenstand: Das Unternehmen entwickelt, produziert und vertreibt grafische Produkte, Klebebandsysteme sowie reflektierende Materialien einschließlich der zur Weiterverarbeitung erforderlichen Digitaldrucktechnik. Die vorwiegend selbstklebenden Kunststofffolien werden in Form von Rollen- oder Bogenformaten, bedruckt oder unbedruckt, bereitgestellt. Tinten- und Farbsysteme ergänzen das Sortiment. Prokura: Loclair-Hieronimi, Catherin, *19.08.1977, Berlin, Einzelprokura mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 06.08.2021 wurde der Gesellschaftsvertrag geändert in § 2 .
2021-11-26:
Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 24.11.2021 wurde der Gesellschaftsvertrag geändert in § 7 .
2012-07-27:
Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Ein Verschmelzungsplan ist am 18.07.2012 beim Handelsregister eingereicht worden. An der Verschmelzung beteiligt sind a) als übertragende Gesellschaft die Reflexite Italia S.r.L., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, errichtet nach italienischem Recht, mit Sitz in Mailand, Italien; b) als aufnehmende Gesellschaft die ORAFOL Europe GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in Oranienburg. Die übertragende Gesellschaft ist eingetragen im Unternehmensregister (Registro delle lmprese) von Mailand, Italien, unter der Nummer CF 10993350155 und REA-Nummer MI - 1425236. Die aufnehmende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Neuruppin unter HRB 47 NP. Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen ORAFOL Europe GmbH ergeben sich aus § 122a Abs. 2 iVm § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten deutschen ORAFOL Europe GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der deutschen ORAFOL Europe GmbH nach § 125a Abs. 2 iVm § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der deutschen ORAFOL Europe GmbH gem. § 122a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 1 S. 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, insoweit stellt schon der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit dar. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht etwa auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der ORAFOL Europe GmbH unter deren Geschäftsanschrift (Orafolstr. 2, 16515 Oranienburg) geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der aufnehmenden ORAFOL Europe GmbH gefordert werden muss. Die Rechte der Gläubiger der übertragenden italienischen Reflexite Italia S.r.L. ergeben sich aus den Art. 2503 bis 2505-quater c.c. sowie Art. 4, 7 des Regierungserlasses 108/08. Nach Art. 7 des Regierungserlasses 108/08 ist der wesentliche Inhalt des Verschmelzungsplans einschließlich einer Information über die Gläubigerrechte im italienischen Bundesanzeiger (Gazzetta Ufficiale della Repubbllca italiana) durch die übertragende Gesellschaft spätestens 30 Tage vor Tag, an dem die Gesellschafter der Reflexite Italia S.r.L. über die Zustimmung zur grenzüberschreitenden Verschmelzung beschließen, bekannt zu machen. Gem. Art. 2503 und Art. 2505-quater c.c. können diejenigen Gläubiger, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Verschmelzungsplans beim Handelsregister von Mailand bereits Gläubiger der übertragenden Gesellschaft waren, gegen die grenzüberschreitende Verschmelzung innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Anmeldung der Verschmelzung beim Handelsregister von Mailand vor Gericht Einspruch erheben. Mit Wirksamkeit der grenzüberschreitenden Verschmelzung haftet ORAFOL Europe GmbH gegenüber den Gläubigern der Reflexite ltalia S.r.L., die gem. Art. 2504-bis Abs. 1 c.c. iVm Art. 4 des Regierungserlasses 108/08 ihre Ansprüche gegenüber ORAFOL Europe GmbH geltend machen können. Zur Sicherung der Gläubigerrechte der Reflexite ltalia S.r.L. steht dann das Stammkapital der ORAFOL Europe GmbH, wie es im Verschmelzungsplan genannt ist, zur Verfügung. Unter der Geschäftsanschrift der ORAFOL Europe GmbH (Orafolstr. 2, 16515 Oranienburg) können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter kostenlos eingeholt werden.
2012-07-27:
Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Ein Verschmelzungsplan ist am 18.07.2012 beim Handelsregister eingereicht worden. An der Verschmelzung beteiligt sind a) als übertragende Gesellschaft die Reflexite Europe A/S, eine Aktiengesellschaft dänischen Rechts mit dem Sitz in Hellbæk, Dänemark; b) als aufnehmende Gesellschaft die ORAFOL Europe GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in Oranienburg. Die übertragende Gesellschaft ist eingetragen im Dänischen Handelsregister, mit Geschäftsanschrift in: Nordre Strandvej 119 A, DK-31 50 Hellebæk, Dänemark. Die aufnehmende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Neuruppin unter HRB 47 NP. Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen ORAFOL Europe GmbH ergeben sich aus § 122a Abs. 2 iVm § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten deutschen ORAFOL Europe GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der deutschen ORAFOL Europe GmbH nach § 125a Abs. 2 iVm § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der deutschen ORAFOL Europe GmbH gem. § 122a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 1 5. 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, insoweit stellt schon der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit dar. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht etwa auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der ORAFOL Europe GmbH unter deren Geschäftsanschrift (Orafolstr. 2, 16515 Oranienburg) geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der aufnehmenden ORAFOL Europe GmbH gefordert werden muss. Die Rechte der Gläubiger der übertragenden dänischen Reflexite Europe A/S ergeben sich aus § 298 SL. Für den Fall, dass - wie vorliegend - die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft auf eine Erklärung unabhängiger Wertgutachter hinsichtlich der Situation der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft nach Durchführung der Verschmelzung verzichtet haben, haben diejenigen Gläubiger, deren Ansprüche vor der Bekanntmachung des Verschmelzungsplans im dänischen Handelsregister entstanden waren, das Recht innerhalb von vier Wochen nach dem Tag, an dem die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft der grenzüberschreitenden Verschmelzung zugestimmt haben, ihre Forderungen beim Handelsregister anzumelden. Dieses Recht besteht jedoch nicht, wenn für die jeweilige Forderung bereits angemessene Sicherheit geleistet wurde. Für bereits fällige Forderungen kann Erfüllung verlangt werden, für noch nicht fällige Forderungen die Leistung einer Sicherheit. Die Leistung einer Sicherheit ist nicht erforderlich, soweit die betroffene Forderung durch gesetzliche Vorschriften ausreichend gesichert ist. Soweit sich Reflexite Europe A/S mit Gläubigern, die eine Forderung angemeldet haben, nicht einigen kann, inwieweit Sicherheit zu leisten ist bzw. inwieweit ausreichend Sicherheit geleistet wurde, kann jede Partei mit einer Frist von zwei Wochen nach Anmeldung der Forderung das zuständige lnsolvenzgericht anrufen (lnsolvenzgericht am Sitz der übertragenden Gesellschaft), welches dann hierüber entscheidet. Auf dieses Recht zur Sicherheitsleistung kann in der die Forderung begründenden Vereinbarung nicht wirksam verzichtet werden. Das dänische Handelsregister darf im vorliegenden Fall, in dem Gläubiger zur Anmeldung von Forderungen berechtigt sind, die Verschmelzungsbescheinigung erst nach Ablauf der 4-Wochen- Frist zur Anmeldung von Forderungen ausstellen. Unter der Geschäftsanschrift der ORAFOL Europe GmbH (Orafolstr. 2, 16515 Oranienburg) können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter kostenlos eingeholt werden.
2012-12-18:
Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 05.09.2012 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Reflexite Europe A/S mit Sitz in Hellebaek, Dänemark, eingetragen im Dänischen Handelsregister unter CVR-Nr. 11561799, durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird
2012-12-18:
Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 05.09.2012 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Reflexite Italia S.r.L., Mailand, Italien, eingetragen im Unternehmensregister (Registro delle Imprese) von Mailand unter Nummer 10993350155 durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird
2012-12-20:
Änderung Der Name ist berichtigt. Geschäftsführer: Schmidbaur, Klaus, *17.06.1936, Rottenbuch, mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten, mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
2013-11-15:
Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 20.08.2013 ist der Gesellschaftsvertrag insgesamt neu gefasst.
2018-05-16:
Geschäftsanschrift: Orafolstraße 1, 16515 Oranienburg
2021-08-24:
Gegenstand: Das Unternehmen entwickelt, produziert und vertreibt grafische Produkte, Klebebandsysteme sowie reflektierende Materialien einschließlich der zur Weiterverarbeitung erforderlichen Digitaldrucktechnik. Die vorwiegend selbstklebenden Kunststofffolien werden in Form von Rollen- oder Bogenformaten, bedruckt oder unbedruckt, bereitgestellt. Tinten- und Farbsysteme ergänzen das Sortiment. Prokura: Loclair-Hieronimi, Catherin, *19.08.1977, Berlin, Einzelprokura mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 06.08.2021 wurde der Gesellschaftsvertrag geändert in § 2 .
2021-11-26:
Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 24.11.2021 wurde der Gesellschaftsvertrag geändert in § 7 .