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OSA Systeme GmbH

Geschwindigkeits-Limit, Kamerabild, Zusammenstöße..., Finanzbuchhaltung
Adresse / Anfahrt
Itterstraße 25-27
40699 Erkrath
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
5x HR-Bekanntmachungen:

2016-09-02:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 03.08.2016. Geschäftsanschrift: Neanderstr. 25, 40699 Erkrath. Gegenstand: Die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Elektronik-Entwicklung sowie die Entwicklung und Herstellung von Software und Hardware. Stammkapital: 1.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Pambor, Ulf, Erkrath, *13.06.1959, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2016-10-12:
Änderung zur Geschäftsanschrift: Itterstraße 25, 40699 Erkrath.

2019-01-04:
Die Gesellschafterversammlung vom 20.11.2018 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs. 1. und § 4 (Stammkapital und Stammeinlagen) und mit ihr die Änderung der Firma und die Erhöhung des Stammkapitals aus Gesellschaftsmitteln von 1.000,00 EUR um 24.000,00 EUR auf 25.000,00 EUR beschlossen. Neue Firma: OSA Systeme GmbH. Neues Stammkapital: 25.000,00 EUR.

2019-03-04:
Dem Registergericht ist ein Verschmelzungsplan über die geplante Verschmelzung der Pambor LTD mit Sitz in Birmingham, Vereinigtes Königreich (eingetragen beim Registrar of Companies for England and Wales, Companies House, Cardiff, Vereinigtes Königreich, unter Company Nr. 5796191), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht, mit der OSA Systeme GmbH mit Sitz in Erkrath (Amtsgericht Wuppertal HRB 27568), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht, eingereicht worden.Die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter der einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften sind folgende:a) Gläubigerrechte nach deutschem Recht: Die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft (OSA Systeme GmbH) können gemäß § 122a Abs. 2 iVm § 22 UmwG Sicherheitsleistung verlangen, wenn sie binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich gegenüber der OSA Systeme GmbH unter deren Geschäftsanschrift Itterstraße 25 in 40699 Erkrath, geltend machen, vorausgesetzt, sie können nicht Befriedigung verlangen, und vorausgesetzt, sie können glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Es ist unerheblich, ob der Anspruch des jeweiligen Gläubigers auf Vertrag oder Gesetz beruht. Allerdings muss es sich um einen obligatorischen Anspruch handeln. Dingliche Ansprüche fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 22 UmwG. Anspruchsinhalt kann jeglicher Vermögenswert sein, z.B. die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer Dienstleistung, da auch insoweit ein Sicherheitsbedürfnis bestehen kann.Gläubigern, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist, steht kein Recht zu, Sicherheitsleistung zu verlangen. Bei der Anmeldung des Anspruchs ist dieser derart zu beschreiben, dass eine Individualisierung durch die Gesellschaft ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der aufnehmenden OSA Systeme GmbH kommt eine Sicherheitsleistung nicht mehr in Betracht.b) Gläubigerrechte nach englischem Recht. Jeder Gläubiger der übertragenden Gesellschaft (PAMBOR LTD) kann gemäß Reg. 11 und 14 The Companies (Cross-Border Mergers) Regulations 2007 (im Folgenden kurz: CCBMR) die Einberufung einer Gläubigerversammlung (meeting of creditors) verlangen, von deren Zustimmung die Durchführung der Verschmelzung dann abhängig ist (vgl. Reg. 14 CCBMR). Hierzu hat er dieses Verlangen gegenüber dem High Court, London, geltend zu machen. Sofern der High Court auf dieser Grundlage eine Gläubigerversammlung einberuft, bedarf der Verschmelzungsplan der Zustimmung von 75 % der Gläubiger. Das Stimmrecht jedes Gläubigers bemisst sich nach dem anteiligen Wert seiner Forderungen im Verhältnis zu den gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Verbindlichkeiten werden nur insoweit berücksichtigt, als die jeweiligen Gläubiger in der Gläubigerversammlung selbst oder durch einen Vertreter mitstimmen.c) Rechte der MinderheitsgesellschafterBei der vorliegenden Verschmelzung sind Herr Ulf Pambor und Herr Tim Pambor einzige Gesellschafter sowohl bei der übertragenden Gesellschaft als auch bei der übernehmenden Gesellschaft. Beide stimmen der Verschmelzung zu. Es gibt somit keine Minderheitsgesellschafter, die der Verschmelzung widersprechen. Folglich ist gesonderter Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter entbehrlich. Die vollständigen Auskünfte über diese Modalitäten können kostenlos eingeholt werden bei der übernehmenden Gesellschaft OSA Systeme GmbH, Itterstraße 25, 40699 Erkrath.

2019-06-14:
Die Gesellschafterversammlung vom 20.03.2019 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals von 25.000,00 EUR um 1.000,00 EUR auf 26.000,00 EUR beschlossen. Neues Stammkapital: 26.000,00 EUR. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsplans vom 01.02.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 20.03.2019 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 20.03.2019 mit der PAMBOR LTD mit Sitz in Cornwall/Vereinigtes Königreich (Companies House, No.05796191) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.