2012-06-05: Entstanden durch Verschmelzung des 1. Fußball-Club Ochsenfurt 1919 e.V., mit dem Sitz in Ochsenfurt (Amtsgericht Würzburg VR 10014) mit dem SV 72 Ochsenfurt e.V., mit dem Sitz in Ochsenfurt (Amtsgericht Würzburg VR 10056). Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.