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Oetjen Holzhandlung GmbH & Co. KG

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Adresse / Anfahrt
Greftstraße 2
27446 Sandbostel
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2012-06-25:
(Der Gegenstand des Unternehmens ist: Holzhandlung, Bauelemente und Isolierungen). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Greftstraße 2, 27446 Sandbostel. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Oetjen Verwaltungs GmbH, Sandbostel (Amtsgericht Tostedt HRB 203455).

2012-09-17:
Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 06.07.2012 nebst Ergänzungen vom 27.07.2012 und vom 29.08.2012 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 06.07.2012 nebst Ergänzungen vom 27.07.2012 und vom 29.08.2012 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 06.07.2012 nebst Ergänzungen vom 27.07.2012 und vom 29.08.2012 das Vermögen der Holzhandlung Hermann Oetjen Inhaber Manfred Oetjen mit Sitz in Sandbostel (AG Tostedt HRA 100777) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am heutigen Tage wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.