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Olav GmbH

Olavson, Pfanne, Chefmesser..., Kupferkern, Ofenfest, Wiederbeschichtbar, Herdarten, Bratgut, Spülmaschinengeeignet, Alaiko
Adresse / Anfahrt
Vitalisstraße 67
50827 Köln
1x Adresse:

c/o VDS Fulfillment
Siemensstraße 14
37412 Herzberg am Harz


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2 Ansprechpartner/Personen
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6x HR-Bekanntmachungen:

2018-08-24:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 30.07.2018. Geschäftsanschrift: Fleher Straße 3, 40223 Düsseldorf. Gegenstand: Die Eingehung, der Erwerb, das Halten, das Verwalten und die Veräußerung von eigenen Unternehmensbeteiligungen im In- und Ausland für eigene Rechnung, die Verwaltung eigenen Vermögens sowie die Erbringung von Beratungsleistungen. Erlaubnispflichtige Tätigkeiten werden nicht erbracht. Stammkapital: 500,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gemeinsam vertreten. Geschäftsführer: Neworal, Christina, Wien / Österreich, *07.05.1989, mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2020-02-27:
Änderung zur Geschäftsanschrift: Heinemannstraße 34, 53175 Bonn.

2020-12-09:
Änderung zur Geschäftsanschrift: Gustavstraße 45, 50937 Köln.

2022-05-10:
Bestellt als Geschäftsführer: von Buttlar, Till, Köln, *18.09.1990. Nicht mehr Geschäftsführer: Neworal, Christina, Wien / Österreich, *07.05.1989.

2022-05-19:
Dem Registergericht ist der Entwurf eines Verschmelzungsplanes über die geplante Verschmelzung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht unter der Firma Olav VVC UG mit Sitz in Düsseldorf mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach österreichischem Recht unter der Firma CN Ventures GmbH mit Sitz in Wien (Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN 580236 p) eingereicht worden. Gemäß § 122j Abs. 1 S. 1 UmwG ist den Gläubigern der Olav VVC UG Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch gemäß § 122j Abs. 1 S. 2 UmwG nur zu, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Entwurf des Verschmelzungsplanes vom Amtsgericht Düsseldorf bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden und glaubhaft machen, dass durch die grenzüberschreitende Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Gemäß § 122j Abs. 2 UmwG steht das Recht auf Sicherheitsleistung Gläubigern nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach Bekanntmachung des Entwurfs des Verschmelzungsplanes entstanden sind. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Olav VVC UG unter deren Geschäftsanschrift in 50937 Köln, Gustavstraße 45 geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist.Die vollständigen Auskünfte über diese Modalitäten können kostenlos eingeholt werden bei Olav VVC UG in 50937 Köln, Gustavstraße 45.

2022-07-26:
Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsplanes vom 20.06.2022 sowie der Beschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 20.06.2022 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 20.06.2022 mit der CN Ventures GmbH mit Sitz in Wien/Österreich (Handelsgericht Wien, FN 580236 p) verschmolzen. Die Voraussetzungen der Verschmelzung nach deutschem Recht liegen vor. Die Verschmelzung wird erst wirksam, sobald die Voraussetzungen nach dem Recht, dem die übernehmende Gesellschaft unterliegt, erfüllt ist. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.