2019-12-09: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 13.11.2019 mit Änderung vom 06.12.2019. Geschäftsanschrift: Heinrich-Hertz-Str. 28, 40699 Erkrath. Gegenstand: Montage, Reparatur und Wartung von Kälte-, Klima- und Lüftungsanlagen . Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Ollbrink, Sebastian, Bochum, *26.01.1984, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2020-12-17: Mit der CUnity Holding GmbH mit Sitz in Bochum (Amtsgericht Bochum, HRB 17023) als herrschendem Unternehmen ist am 02.12.2020 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Ihm hat die Gesellschafterversammlung vom 02.12.2020 zugestimmt.
2021-08-04: Die Gesellschafterversammlung vom 07.07.2021 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: Ollbrink Air Systems GmbH. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 07.07.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 07.07.2021 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 07.07.2021 mit der OMC GmbH mit Sitz in Bochum (Amtsgericht Bochum, HRB 18076) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.