2010-06-21: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 12.02.2010. Geschäftsanschrift: Oppeln 33, 21789 Wingst. Gegenstand: Der Betrieb von Jugendhilfeeinrichtungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer vertritt einzeln. Der Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Bestellt als Geschäftsführer: Cramm-Wagner, Burkhard, Wingst, *09.10.1954. Einzelprokura: Wagner, Marlies, Belum, *10.05.1951.
2010-10-12: Die Gesellschafterversammlung vom 12.08.2010 hat zum Zwecke der Übernahme von Vermögensteilen der Vermietungsgesellschaft B. Cramm UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Wingst (AG Tostedt HRA 201530) im Wege der Abspaltung die Erhöhung des Stammkapitals um 500,00 EUR und die entsprechende Änderung der Satzung in § 3 (Stammkapitals) beschlossen. 25.500,00 EUR. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 12.08.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 12.08.2010 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 12.08.2010 Teile des Vermögens der Vermietungsgesellschaft B. Cramm UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG mit Sitz in Wingst (AG Tostedt HRA 201530) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung übernommen. Die Abspaltung ist mit Eintragung vom heutigen Tag auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.