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Optik Jaudes GmbH & Co. KG

Platzhalterinhalt, Kötzle Augenoptik, IGA..., Augenoptik Oberer, Optiker und Akustiker, OPTIC, Brillengläser
Adresse / Anfahrt
Annonay-Straße 1
71522 Backnang
3x Adresse:

Buhlstraße 32
71384 Weinstadt


Oberer Marktplatz 9-10
73614 Schorndorf


Marktstraße 9
71364 Winnenden


Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2016-09-09:
(Der Verkauf von modernen Optikerzeugnissen - insbesondere Brillen, Kontaktlinsen und sonstigen optischen Geräten - und Hörgeräten, sowie deren Wartung, Reparatur und Pflege. Darüber hinaus alle mit diesen Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und/oder unterstützenden Tätigkeiten.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Annonaystraße 1, 71522 Backnang. Zweigniederlassung unter der Firma: Kötzle Augenoptik, Zweigniederlassung der Optik Jaudes GmbH & Co. KG, 73614 Schorndorf, Geschäftsanschrift: Oberer Marktplatz 9-10, 73614 Schorndorf. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Optik Jaudes Verwaltungs-GmbH, Backnang (Amtsgericht Stuttgart HRB 757937). Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "OPTIK JAUDES GmbH", Backnang (Amtsgericht Stuttgart HRB 270819) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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