2018-02-05: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 12.07.1982, mehrfach geändert. Die Gesellschafterversammlung vom 30.08.2017 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 und mit ihr die Sitzverlegung von Hannover (bisher Amtsgericht Hannover HRB 208088) nach Marklohe beschlossen. Optik und Akustik Matthies GmbH. Marklohe. Geschäftsanschrift: Schmiedebrink 1, 31608 Marklohe. Herstellung und Vertrieb von optischen Erzeugnissen und artverwandter Artikel sowie der Verkauf und die Anpassung von Hörgeräten und Hörgerätezubehör. 80.000,00 DEM. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Matthies, Jürgen, Marklohe, *11.08.1948; Voß, Gerd, Nienburg/Weser, *18.12.1956, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2018-07-23: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 30.08.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 30.08.2017 und der Gesellschafterversammlung der übernehmenden Rechtsträgerin vom 30.08.2017 Teile ihres Vermögens als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf die Der Hör-Fuchs Hörgerätetechnik Michelmann GmbH (künftig: JM Matthies GmbH) mit Sitz in Nienburg /Weser (Amtsgericht Walsrode, HRB 30627) als übernehmenden Rechtsträger im Wege der Abspaltung übertragen. Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.