2007-09-12: Die Gesellschafterversammlung vom 07.06.2007 hat die Kapitalerhöhung um 2.000,00 EUR auf 27.000,00 EUR beschlossen und den Gesellschaftsvertrag in § 3 (Stammkapital, Stammeinlagen) geändert. Die Gesellschaft hat auf Grund des Ausgliederungsvertrages vom 07.06.2007 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage das von Mirko Krause, Schönfeld, geb. 27.04.1975, als Inhaber der Firma Mirko Krause e.K. in Schönfeld (Amtsgericht Cottbus, HRA 1830 CB) betriebene Unternehmen im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme übernommen. Die Ausgliederung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird..
2007-09-12: Die Eintragung betreffend Ausgliederung ist von Amts wegen berichtigt und wird wie folgt berichtigt eingetragen: Die Gesellschaft hat auf Grund des Ausgliederungsvertrages vom 07.06.2007 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage das von Mirko Krause, Schönfeld, geb. 27.04.1975, als Inhaber der Firma Mirko Krause e.K. in Ortrand (Amtsgericht Cottbus, HRA 1830 CB) betriebene Unternehmen im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme übernommen. Die Ausgliederung ist mit der gleichzeitig erfgolgten Eintragung in das Register des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird..