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Ossenbrüggen GmbH & Co. KG

Metallindustrie und -verarbeitung, Zimmerei, Tischlerei..., Raffstoren, Textilscreens, Rollladen, Prospekt ROMA, Dachstühle, Aufsatzraffstoren
Adresse / Anfahrt
Fockendorf 1a
25573 Beidenfleth
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 4 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2011-03-04:
Ossenbrüggen GmbH & Co. KG, Beidenfleth, Fockendorf 1 a, 25573 Beidenfleth, (Tischlerei-, Zimmerei-, Dachdeckerei- und Bauklempnerarbeiten und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.). Geschäftsanschrift: Fockendorf 1 a, 25573 Beidenfleth, Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Die persönlich haftenden Gesellschafter und ihre Geschäftsführer sind zur Vornahme von Rechtsgeschäften mit der Gesellschaft, mit deren Kommanditisten und mit anderen Kommanditgesellschaften, an denen die persönlich haftenden Gesellschafter als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt ist befugt, zu den zu Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter Dritter. Persönlich haftender Gesellschafter: 1. Ossenbrüggen Verwaltungs GmbH, Beidenfleth (Amtsgericht Pinneberg, HRB 8979 PI) Rechtsform: Kommanditgesellschaft.

2011-07-18:
Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft hat auf Grund des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 13.04.2011 das unter der Firma Heinz Ossenbrüggen e.K. mit der Niederlassung in Beidenfleth (Amtsgericht Pinneberg, HRA 681 IZ) betriebene Einzelunternehmen gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen als Gesamtheit übernommen. Die Ausgliederung ist mit der gleichzeitgen Eintragung in das Register der Niederlassung des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird..

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