2008-01-11: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 28.12.2006. Gegenstand: Der Betrieb von Reisebüros, Reisevermittlungen und Reiseveranstaltungen, Export - Import sowie der Betrieb von Werbeagenturen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer berufen, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluß kann Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft einzeln zu vertreten oder im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Geschäftsführer: Goldshmidt, Vadym, Mülheim an der Ruhr, *18.09.1969, einzelvertretungsberechtigt. Einzelprokura mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Gorodezki, Viaceslav, Duisburg, *16.03.1957. Entstanden durch Aufspaltung der Ost-West Reisen, Handel, Werbung OHG mit Sitz in Duisburg (Amtsgericht Duisburg HRA 6374) nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 28.12.2006 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 28.12.2006. Die Aufspaltung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers.
2008-01-18: Die Aufspaltung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 10.01.2008 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Aufspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Aufspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Aufspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.