2008-08-21: Eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: Borgardt-Druck-Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Bremervörde (AG Tostedt HRB 100813). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 11.08.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 11.08.2008 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 11.08.2008 mit der GrosseDruck GmbH & Co. KG mit Sitz in Bremervörde (AG Tostedt HRA 200708) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
2017-09-06: Nach Eintritt ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Grundstücks-Verwaltungs-GmbH Lloydstrasse, Bremervörde . Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 17.08.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 17.08.2017 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 17.08.2017 mit der Ostedruck Grundstücks GmbH & Co. KG mit Sitz in Bremervörde (Amtsgericht Tostedt HRA 100930) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.