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P+P ALARM-SICHERHEITS-SYSTEME K. PFÄHLER GMBH

Sicherheitsunternehmen, MEBO, PPAlarm..., Serviceleitstelle, Sicherheitsdienst, Grundauswahl, Projektbearbeitung, Mahnwesen
Adresse / Anfahrt
Poppenbütteler Chaussee 39
22397 Hamburg
1x Adresse:

Am Wasserwerk 5
23795 Bad Segeberg


Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
5x HR-Bekanntmachungen:

2006-09-05:
Die Gesellschafterversammlung vom 23.06.2006 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 10 beschlossen.

2006-09-11:
Bestellt Geschäftsführer: Müller, Michael, Hamburg, *24.01.1964, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2008-03-07:
Ausgeschieden Geschäftsführer: Müller, Michael, Hamburg, *24.01.1964.

2016-08-09:
Ausgeschieden Geschäftsführer: Pfähler, Thomas, Techn. Kaufmann, Hamburg. Bestellt Geschäftsführer: Bonkowski, Jörg, Kükels, *18.03.1965, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2020-11-02:
Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 31.12.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tage mit der MEBO Hamburg GmbH mit Sitz in Hamburg verschmolzen. Die Verschmelzung ist mit Eintragung im Register der übernehmenden MEBO Hamburg GmbH am 02.11.2020 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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