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Püschel Immobilien OHG

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Adresse / Anfahrt
Hohenfinower Straße 8
16248 Hohenfinow
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2009-09-04:
Püschel Immobilien OHG, Hohenfinow, Hohenfinower Str. 8, 16248 Hohenfinow-OT Struwenberg, ((Gegenstand: Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume)). Firma: Püschel Immobilien OHG; Sitz: Hohenfinow; Geschäftsanschrift: Hohenfinower Str. 8, 16248 Hohenfinow-OT Struwenberg; Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. persönlich haftender Gesellschafter: Püschel, Monika, geb. Herberg, *30.01.1955, Hohenfinow; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; persönlich haftender Gesellschafter: Püschel, Ronny, *20.08.1965, Hohenfinow; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Offene Handelsgesellschaft; Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 04.08.2009 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Püschel Immobilien GmbH & Co. KG mit Sitz in Hohenfinow (Amtsgericht Frankfurt (Oder), HRA 2045 FF) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen..

2009-11-09:
Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 04.08.2009 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Püschel Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Hohenfinow (Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 10504 FF) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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