2020-07-09: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 10.06.2020. Geschäftsanschrift: Am Wassermann 29, 50829 Köln. Gegenstand: Dienstleistungen im Bereich Marken- und Kommunikationslösungen sowie der Betrieb einer PR-Agentur. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Hermanns-Heber, Claudia, Köln, *13.06.1967, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2020-07-29: Die Gesellschafterversammlung vom 10.06.2020 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 1.000,00 EUR zum Zwecke der Ausgliederung mit der PR Hermanns-Agentur für Kommunikation e.K. mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, HRA 34767) beschlossen. Neues Stammkapital: 26.000,00 EUR.
2020-07-29: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 10.06.2020 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom selben Tage das Vermögen des von Frau Claudia Hermanns-Heber, *13.06.1967, Köln unter der Firma "PR Hermanns-Agentur für Kommunikation e.K." mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, HRA 34767) betriebenen Einzelunternehmen als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.