2021-06-08: Firma: PRODUCTO GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Kreuzbergstraße 30, 10965 Berlin; Gegenstand: Die Erstellung und Vermarktung von Verbraucherratgebern im Internet wie auch in gedruckter Form, im Rundfunk und im Fernsehen. Stamm- bzw. Grundkapital: 50.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: 1.
Freiherr von Seckendorff-Aberdar, Casper, *31.03.1980, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Geschäftsführer: 2.
Zitzmann, Ina, *24.10.1977, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 10.05.2021 mit Änderung vom 21.05.2021 in § 13 ; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der PRODUCTO AG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, HRB 77085 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 10.05.2021.
2021-08-20: Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 17.08.2021 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Searchlab GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 101693 B) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.