2007-01-25: Die Gesellschafterversammlung vom 7.12.2006 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 14 ( Tod eines Gesellschafters ) beschlossen.
2009-12-18: Die Gesellschafterversammlung vom 23.11.2009 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere die Änderung in § 2 (Gegenstand des Unternehmens) beschlossen. Geschäftsanschrift: Dieselstraße 8, 63456 Hanau. Neuer Gegenstand: Die Herstellung und der Vertrieb von Betonfertigteilen und Kunststofffertigschachtböden; außerdem die Vermietung, Verpachtung und sonstige Verwertung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens.
2010-07-20: Nicht mehr Geschäftsführer: Varvaroussis, Nikolaus, Neu-Isenburg, *24.05.1962.
2012-10-01: Personenbezogene Daten geändert, nun: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Amthor, Joachim, Darmstadt, *07.04.1962.
2014-01-28: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Kübler, Eckhard, Lauben, *06.12.1969.
2016-12-19: Bestellt als Geschäftsführer: John, Florian, Groß-Umstadt, *02.05.1979, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Prokura erloschen: John, Florian, Groß-Umstadt, *02.05.1979.
2018-06-15: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 08.12.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der BFS Beton-Fertigschacht Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in Heusenstamm verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.