2007-08-06: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 17.03.2004 Die Gesellschafterversammlung vom 28.06.2007 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Ziffer 1 (Firma, bisher: LaRS Data GmbH) , § 1 Ziffer 2 (Sitz) und mit ihr die Sitzverlegung von Mönchengladbach (bisher Amtsgericht Mönchengladbach HRB 8282) nach Frankfurt am Main , 2 (Stammkapital), 5 (Geschäftsführer), 8 (Veräußerung Geschäftsanteile), 13 (Bekanntmachungen) sowie die Streichung des 14 beschlossen. Gegenstand: die Entwicklung und Vermarktung von DV-Anwendungen und alle damit verbundenen Handlungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Braun, Jörg, Darmstadt, *11.07.1975; Rothenbusch, Rudolf, Eppelborn, *23.02.1949, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Schlaghecken, Udo, Willich, *03.05.1961.
2020-12-23: Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 10.12.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der PVG Group GmbH & Co. KG mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRA 29857) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.