2006-01-05: Die Gesellschafterversammlung hat am 21.12.2005 beschlossen, den Gesellschaftsvertrag vollständig neu zu fassen; die Firma und entsprechend den Gsellschaftsvertrag in § 1 zu ändern; den Gegenstand des Unternehmens und entsprechend den Gesellschaftsvertrag in § 2 zu ändern; das Stammkapital auf Euro umzustellen, es von dann EUR 25.564,59 um EUR 435,41 auf EUR 26.000,00 zu erhöhen und entsprechend den Gesellschaftsvertrag in § 4 zu ändern; die abstrakte Vertretungsbefugnis und entsprechend den Gesellschaftsvertrag in § 6 zu ändern. Neue Firma: PWM Geschäftsführungs-GmbH. Neuer Unternehmensgegenstand: die Geschäftsführung sowie Beteiligung an Unternehmen, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Kunststofferzeugnissen und elektronischen Anzeigegeräten befassen, insbesondere die Beteiligung an der PWM GmbH & Co. KG, Bergneustadt. Bestellt als Geschäftsführer: Dr. Krawinkel, Max Ferdinand, Bergneustadt, *21.05.1965, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2011-03-22: Änderung zur Geschäftsanschrift: Kölner Str. 120, 51702 Bergneustadt. Nicht mehr Geschäftsführer: Krawinkel, Karl Adolf, Bergneustadt, *30.01.1937.
2015-05-19: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Bender, Frank, Drolshagen, *31.12.1973; Vogel, Bastian, Gummersbach, *12.12.1983.
2020-02-26: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Quintero Fernandez, Juan Carlos, Gummersbach, *22.01.1977; Sakuth, Thomas, Altena, *04.10.1966.
2021-01-25: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 15.01.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 15.01.2021 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tag mit der Friedrich Wilhelm Weil Verwaltungs-GmbH mit Sitz in Bergneustadt verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.