2016-01-06: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 22.12.2015. Geschäftsanschrift: Pestalozzistraße 94, 40549 Düsseldorf. Gegenstand: Die Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung der Biertaxi Düsseldorf GmbH & Co. KG in Düsseldorf, deren Gegenstand der Groß- und Einzelhandel mit Getränken, Spirituosen und Tabakwaren einschließlich Auslieferungsservice ist. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Einem oder mehreren Geschäftsführern kann die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Geschäftsführer: Pagalies, Peter, Kaarst, *10.06.1961; Pagalies, Bastian, Kaarst, *21.02.1991; Pagalies, Daniel, Düsseldorf, *30.03.1987, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2022-01-10: Nicht mehr Geschäftsführer: Pagalies, Peter, Kaarst, *10.06.1961.
2022-04-25: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 08.04.2022 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 08.04.2022 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tage mit der HANSA GETRÄNKELOGISTIK GmbH mit Sitz in Mönchengladbach verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.