2018-01-26: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 08.12.2003, zuletzt geändert am 03.11.2017. Die Gesellschafterversammlung vom 08.11.2017 hat die Änderung des § 1 (Sitz, bisher Langen (Hessen), Amtsgericht Offenbach am Main HRB 43170) der Satzung beschlossen. Geschäftsanschrift: Robert-Koch-Straße 100, 85521 Ottobrunn. Gegenstand des Unternehmens: Vertrieb, Produktion, Service und Entwicklung elektrischer und elektronischer Geräte für Automobilindustrie. Stammkapital: 23.844.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Spatz, Johannes, Holzkirchen, *09.09.1962. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Matsukawa, Yukihiro, München, *10.11.1969; Spille, Kai, Eichenau, *10.05.1962; zur Steege, Ralf, München, *15.07.1966. Die Gesellschaft hat im Wege der Abspaltung gemäß Spaltungsvertrag vom 29.10.2004 sowie des Beschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 29.04.2004 und des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft vom 29.10.2004 Teile des Vermögens (Untermehmensteil "Panasonic Automotive Electronic Europe") von der "Panasonic Industrial Europe GmbH" mit dem Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 66550) übernommen. Die Abspaltung wurde am 18.11.2004 im Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers eingetragen (Amtsgericht Hamburg HRB 66550). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 19.08.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Panasonic Industrial Devices Sales Europe GmbH mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 66550) verschmolzen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 19.08.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Sanyo Component Europe GmbH mit Sitz in München (Amtsgericht München HRB 95709) verschmolzen. Die Gesellschaft hat als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 19.08.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag einen Teil ihres Vermögens - Teilbetrieb "Panasonic Eco Solutions Energy Management Europe" - als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung auf die Panasonic Electric Works Europe AG mit Sitz in Holzkirchen (Amtsgericht München HRB 73646) übertragen. Die Gesellschaft hat als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 28.08.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag einen Teil ihres Vermögens (Betriebsteil "Automotiv") als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf die Panasonic Automotive Systems Europe GmbH mit Sitz in Langen (Hessen) (Amtsgericht Offenbach am Main, HRB 49866) übertragen.
2019-09-25: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Sakakibara, Tadashi, München, *18.04.1965. Prokura erloschen: Matsukawa, Yukihiro, München, *10.11.1969.
2020-09-02: Beim Amtsgericht München -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 52 Abs. 3 S. 2 GmbHG.
2021-10-02: Die Gesellschaft hat im Wege der Abspaltung gemäß Spaltungsvertrag vom 06.09.2021 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag Teile des Vermögens auf die Panasonic Connect Europe GmbH mit dem Sitz in Wiesbaden (Amtsgericht Wiesbaden HRB 32599) übertragen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.