2012-01-19: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 23.09.2008 mit Änderung vom 29.06.2010. Die Gesellschafterversammlung vom 05.01.2012 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr die Sitzverlegung von Moers (bisher Amtsgericht Kleve HRB 10444) nach Lemgo beschlossen. Geschäftsanschrift: Neue Torstraße 33, 32657 Lemgo. Gegenstand: Der Betrieb von Filmtheatern. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam vertreten. Geschäftsführer: Pannenbecker, Volker, Lemgo, *26.01.1971, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2019-08-30: Die Gesellschafterversammlung vom 28.08.2019 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 5 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 1.000,00 EUR zum Zwecke der Durchführung der Ausgliederung mit der FTB Volker Pannenbecker e.K. in Lemgo (Amtsgericht Lemgo, HRA 5915) beschlossen. Neues Stammkapital: 26.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 28.08.2019 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 28.08.2019 das Unternehmen als Ganzes des von dem Einzelkaufmann Pannenbecker, Volker, Lemgo, *26.01.1971 unter der Firma FTB Volker Pannenbecker e.K. in Lemgo (Amtsgericht Lemgo, HRA 5915) betriebenen Unternehmens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.