2007-08-20: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 17.04.2007. Die Gesellschafterversammlung vom 30.05.2007 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 1 (Firma und Sitz) und 2 (Gegenstand des Unternehmens) beschlossen. Der Sitz ist von Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 100971) nach Mannheim verlegt. Bisher: "Alstersee 100. V V GmbH"; Gegenstand geändert; nun: Das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Gesellschaften aller Art. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Bestellt als Geschäftsführer: Streit, Michael, Mannheim, *03.08.1964, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Hundt, Angelika, Bonn, *02.11.1975.
2014-08-29: Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) sind aufgrund der Verschmelzungsverträge vom 25.08.2014 und der Versammlungsbeschlüsse der jeweils beteiligten Rechtsträger vom 25.08.2014 die Gesellschaften mit beschränkter Haftung "Particeps Altenzentren GmbH", Mannheim (Amtsgericht Mannheim HRB 702822) und "Particeps Behinderteneinrichtungen GmbH", Mannheim (Amtsgericht Mannheim HRB 704037) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2019-08-26: Mit der Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 15.08.2019 mit Nachtrag vom 23.08.2019 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 15.08.2019 und vom 23.08.2019 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Particeps Pflegeimmobilien GmbH", Mannheim (Amtsgericht Mannheim HRB 709494) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2019-10-28: Mit der Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 15.08.2019 mit Nachtrag vom 23.08.2019 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 15.08.2019 und 23.08.2019 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Particeps Altenzentren Immobilien GmbH", Mannheim (Amtsgericht Mannheim HRB 702921) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.