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Paules Fahrschule UG (haftungsbeschränkt)

Fahrschule, Theorieunterricht, Unterricht und Fahrsimulator..., Sommerurlaub
Adresse / Anfahrt
Hirschstraße 102
76137 Karlsruhe
1x Adresse:

Muggensturmer Straße 31
76316 Malsch


Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
3x HR-Bekanntmachungen:

2016-09-23:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 08.09.2016. Geschäftsanschrift: Kurfürstenstraße 16, 76137 Karlsruhe. Gegenstand: Der Fahrschulbetrieb sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Dienstleistungen. Stammkapital: 1.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten sie gemeinsam. Geschäftsführer: Schröder, Frank, Karlsruhe, *13.05.1978, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Waidner, Bernd Willi, Karlsbad, *10.04.1953.

2019-03-12:
Änderung der Geschäftsanschrift: Hirschstraße 102, 76137 Karlsruhe. Prokura erloschen: Waidner, Bernd Willi, Karlsbad, *10.04.1953.

2021-06-04:
Die Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 20.05.2021 und des Versammlungsbeschlusses des übertragenden Rechtsträgers vom 20.05.2021 mit dem Vermögen des Alleingesellschafters Schröder, Frank, Karlsruhe, *13.05.1978 verschmolzen. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Das Registerblatt ist geschlossen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.