2021-12-30: Firma: PecuniArs Gesellschaft für strategische Anlageberatung mbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Koenigsallee 72, 14193 Berlin; Gegenstand: Die Erbringung von Leistungen der Honorar-Finanzanlagenberatung im Sinne von § 34h der Gewerbeordnung - namentlich der Anlageberatung und Anlagevermittlung jeweils ausschließlich im Umfang der Bereichsausnahme von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes - sowie von Leistungen eines Immobilienmaklers, Darlehensvermittlers und Versicherungsvermittlers. Nach dem Kreditwesengesetz oder dem Kapitalanlagegesetzbuch erlaubnispflichtige Tätigkeiten sind ausgeschlossen. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein.
Jeder Geschäftsführer darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen. Geschäftsführer: 1.
Porwoll, Klaus-Dieter, *17.04.1964, Potsdam OT Groß Glienicke; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 08.12.2021
2022-07-19: Stamm- bzw. Grundkapital: 25.010,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 30.12.2021 ist das Stammkapital zum Zwecke der Ausgliederung um 10,00 EUR auf 25.010,00 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in Ziffer 3 . Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft hat auf Grund des Ausgliederungsplans vom 30.12.2021 das einzelkaufmännische Unternehmen Klaus Porwoll strategische Anlageberatung e. K. mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 59671) als Teil des Vermögens des Inhabers Klaus Porwoll übernommen
Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.