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Pennekamp & Bisping GmbH

Geschäft für Heim- und Gartenbedarf, Gewerbeanlagen, Dachbegrünung..., Privatgärten, Privatgarten, Mitarbeiterteam, Galanet, Schwimmteich, Rasenmähroboter, Reels, Landschaftsarchitekt
Adresse / Anfahrt
Oesterweger Straße 50
33428 Harsewinkel
Kontakt
5 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 5 Mitarbeiter
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2016-05-23:
Die Gesellschafterversammlung hat am 12.04.2016 mit Änderung vom 19.05.2016 beschlossen, zunächst das Stammkapital (DEM 50.000,00) auf Euro umzustellen, es von dann EUR 25.564,59 zum Zwecke der Durchführung der Verschmelzung um EUR 34.435,41 auf EUR 60.000,00 zu erhöhen und den Gesellschaftsvertrag in § 4 (Stammkapital) zu ändern. Die Gesellschafterversammlung hat außerdem eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Weiter hat die Gesellschafterversammlung die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 und mit ihr die Änderung des Gegenstandes des Unternehmens beschlossen. Der Gesellschaftsvertrag wurde vollständig neu gefasst. Neue Firma: Pennekamp & Bisping GmbH. Geschäftsanschrift: Oesterweger Str.50, 33428 Harsewinkel. Neuer Unternehmensgegenstand: Garten- und Landschaftsbau. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 12.04.2016 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 12.04.2016 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 12.04.2016 mit der Pennekamp & Bisping mit beschränkter Haftung und Co. Kommanditgesellschaft mit Sitz in Harsewinkel (AG Gütersloh HRA 3861) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.