2008-11-12: (Geändert, nun:1) Der Gegenstand der Gesellschaft ist die Erbringung von Dienstleistungen für Liquiditätsplanung, Marketing, Organisationsentwicklung, Kommunikation und Persönlichkeitsentwicklung und alle damit zusammenhängenden Geschäfte.2) Gegenstand ist weiterhin die Vermittlung von Versicherungsverträgen, Finanzierungen, Immobilien und Kapitalanlagen. Die Gesellschaft erbringt von den in § 1 Abs. 1 a Satz 2 KWG genannten Finanzdienstleistungen ausschließlich die Anlageberatung, die Anlage- und die Abschlußvermittlung. Die Gesellschaft hält bei diesen Tätigkeiten den § 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG vollumfänglich ein. Sie ist nicht befugt, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu beschaffen.3) Die Gesellschaft ist berechtigt, die Geschäfte vorzunehmen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern.). Geändert, nun: Offene Handelsgesellschaft. Friedrich & Manske Finanz - Management OHG. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Geändert, nun Persönlich haftender Gesellschafter: Friedrich, Jens-Peter, Drage, *01.08.1961. Eingetreten Persönlich haftender Gesellschafter: Lorenzen, Thomas, Hamburg, *06.05.1970. Die im Geschäftsbetrieb begründeten Verbindlichkeiten des bisherigen Inhabers sind nicht übernommen worden.
2017-11-30: (Geändert, nun: Die gemeinsame Tätigkeit als Berater und Makler für Finanzdienstleistungen sowie die Erbringung von Dienstleistungen für Liquiditätsplanung, Marketing, Organisationsentwicklung, Kommunikation und Persönlichkeitsentwicklung und alle damit zusammenhängenden Geschäfte. Vermittlung von Versicherungsverträgen, Finanzierungen, Immobilien und Kapitalanlagen. Die Gesellschaft erbringt von den in § 1 Abs. 1a S. 2 KWG genannten Finanzdienstleistungen ausschließlich die Anlageberatung, Anlage- und Abschlussvermittlung im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG, ausgenommen ist die Befugnis, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Erlaubnispflichtige Finanzanlagenvermittlung im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG zu Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen (§ 34 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO) und zu Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen (§ 34 f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO), die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, zu Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (§ 34 f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO), Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 1 KWG und Anlageberatung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG. Erlaubnispflichtige Immobiliendarlehensvermittlung (§ 34 i Abs. 1 S. 1 GewO). Vermittlung juristischer Dienstleistungen; bei dieser Tätigkeit handelt es sich nicht um Rechtsdienstleistungen im Sinne des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz).).