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Personenschiffahrt Schmitz GmbH

Maritim, Fahrpreises, Tage vor Fahrtantritt..., PSS ohne Angabe, Bord, Fahrtbedingungen, Landebrücke, Drachenfelsbahn, Rheinallee
Adresse / Anfahrt
Hauptstraße 52
53639 Königswinter
1x Adresse:

Jakob-Kaiser-Straße
53639 Königswinter


Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2014-05-23:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 03.04.2014. Geschäftsanschrift: Rheinallee/Ecke Jakob-Kaiser-Straße, 53639 Königswinter . Die Personenbeförderung mit Fahrgastschiffen sowie der Restaurationsbetrieb auf den Fahrgastschiffen. 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Schmitz, Franz, Königswinter, *01.01.1952, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Schmitz, Dirk Alexander, Rheinbreitbach, *14.05.1978. Entstanden durch Ausgliederung des vom Einzelkaufmann Franz Schmitz, Königswinter, *01.01.1952, unter der Firma Personenschiffahrt Franz Schmitz mit Niederlassung in Königswinter (Amtsgericht Siegburg, HRA 3707) betriebenen einzelkaufmännischen Unternehmens aus seinem Vermögen nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 03.04.2014. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 22.05.2014 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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