2007-03-19: Die Gesellschafterversammlung vom 22.12.2006 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 5 (Nebenleistungsrechte und -pflichten/Wettbewerb) Absatz 2 des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Weiter wurde eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 7 (Jahresabschluss, Gewinnverwendung) Abs. 3 lit. b Satz 1 beschlossen.
2008-09-24: Die Gesellschafterversammlung vom 29.07.2008 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 5 (Sonderpflichten u Sonderrechte) und § 7 (Jahresabschluß, Gewinnverteilung) beschlossen.
2014-10-15: Bestellt als Geschäftsführer: Bischoff, Volker, Stuhr, *11.04.1960, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2015-02-11: Die Gesellschafterversammlung vom 23.01.2015 hat die vollständige Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Nicht mehr Geschäftsführer: Rieger, Peter, Köln, *12.04.1953.
2021-09-02: Nicht mehr Geschäftsführer: Bischoff, Volker, Stuhr, *11.04.1960. Bestellt als Geschäftsführer: Matziol, Klaus-Peter, Köln, *29.09.1950, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2021-09-20: Die Gesellschafterversammlung vom 26.08.2021 hat die vollständige Neufassung des Gesellschaftsvertrages und dabei insbesondere die Änderung der Firma und des Unternehmensgegenstandes (§ 2 Ziffer 1) beschlossen. Peter Rieger Konzertagentur GmbH. die Organisation, Durchführung, Vermarktung und Vermittlung von Konzertveranstaltungen aller Art. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 26.08.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 26.08.2021 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 26.08.2021 mit der Peter Rieger Verwaltungs GmbH mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, HRB 35762) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.