2007-01-29: Kommanditgesellschaft. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Petersen Dental Verwaltungs GmbH, Rheinfelden Baden (Freiburg i. Br. HRB 700705). Einzelprokura: Olbrych, Maik, GörwihI, *26.09.1974.
2013-10-28: Zweigniederlassung unter der Firma: Petersen Dental GmbH & Co. KG Ästhetik Lounge, 79312 Emmendingen, Geschäftsanschrift: Schillerstraße 21/3, 79312 Emmendingen.
2015-02-02: Als Kommanditist ausgeschieden: Wolfgang Postel. An seiner Stelle im Wege der Sonderrechtsnachfolge als Kommanditist eingetreten: Sroka, Stephan Reinhard, Rheinfelden Baden, *20.04.1962 mit einer Einlage von 10.000,00 EUR.
2015-10-01: Zweigniederlassung unter gleicher Firma in: 79618 Rheinfelden Baden, Geschäftsanschrift: Werderstraße 4, 79618 Rheinfelden Baden. Zweigniederlassung unter der Firma: Dental Technik Kiehstaller Zweigniederlassung der Petersen Dental GmbH & Co. KG, 79761 Waldshut-Tiengen, Geschäftsanschrift: Klingnauer Straße 16, 79761 Waldshut-Tiengen.
2021-11-15: Die Gesellschaft ist aufgrund des Umwandlungsbeschlusses vom 29.10.2021 in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma "OK Holding GmbH", Rheinfelden Baden , gemäß § 190 ff. UmwG formwechselnd umgewandelt. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Das Registerblatt ist geschlossen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.