2017-02-10: (Gegenstand der Gesellschaft ist der Handel, Import und Export von Pferden und anderen Tieren sowie die Erbringung damit in Zusammenhang stehender Dienstleistungen wie z.B. Stallvermietung, Beritt und Tiertransporte. Der Gesellschaft ist jede Betätigung gestattet, die geeignet ist, mittelbar oder unmittelbar den Zweck des Unternehmens zu fördern. Sie kann Zweigniederlassungen errichten und andere branchengleiche oder branchenähnliche Unternehmen erwerben, pachten oder sich an solchen Unternehmen beteiligen.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Andruper Straße 8, 49770 Dohren. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Varelmann Verwaltungs-GmbH, Dohren (Amtsgericht Osnabrück HRB 211213), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte mit der Kommanditgesellschaft abzuschließen.
2017-11-07: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 26.08.2017 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammmlung vom 26.08.2017 das Unternehmen als Ganzes des von der Einzelkauffrau Annette Varelmann, Dohren, geb. am 22.10.1964, unter der Firma Annette Varelmann Viehhandel e.K. in Dohren betriebenen Unternehmens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung ist mit der gleichzeitigen Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.