2021-07-24: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 19.07.2021. Geschäftsanschrift: Eitensheimer Straße 6, 85114 Buxheim. Gegenstand des Unternehmens: Erbringung sämtlicher Dienstleistungen im Zusammenhang mit der ambulanten Pflege, der Tagespflege und der Versorgung von hilfsbedürftigen Personen aller Altersgruppen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Bohl, Tatjana, Buxheim, *14.09.1974, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2021-09-02: Die Gesellschafterversammlung vom 28.7.2021 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 1.000,00 EUR zum Zwecke der Ausgliederung des unter der Firma Tatjana Bohl e.K. betriebenen einzelkaufmännischen Unternehmens mit Niederlassung in Buxheim aus dem Vermögen der Inhaberin Tatjana Bohl und die Änderung des § 3 (Stammkapital) der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 26.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat im Wege der Ausgliederung gemäß Ausgliederungsvertrag vom 28.7.2021 sowie Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung vom 28.7.2021 und Zustimmung des Inhabers vom 28.7.2021 das unter der Firma Tatjana Bohl e.K. mit Niederlassung in Buxheim betriebene Unternehmen von dem Einzelkaufmann / der Einzelkauffrau Bohl, Tatjana, Buxheim, *14.9.1074 übernommen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.