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Pflegedienst MORO GmbH

Cloonson
Adresse / Anfahrt
Provinzialstraße 82
44388 Dortmund
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2020-06-26:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 22.04.2020. Geschäftsanschrift: Provinzialstr. 82, 44388 Dortmund. Gegenstand: Betrieb eines ambulanten Pflegedienstes, welcher alte, kranke und behinderte Menschen betreut. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Anbary Attar, Atabak, Dortmund, *10.09.1967, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung der Gesamtheit des von dem Einzelkaufmann Anbary Attar, Atabak, Dortmund, *10.09.1967, unter der Firma Ambulanter Pflegedienst Anbary Attar MORO e.K. in Dortmund (Amtgericht Dortmund, HRA 18943) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 22.04.2020. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht:

2020-06-26:
Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt (Amtsgeircht Dortmund, HRA 18943) des übertragenden Rechtsträgers am 22.06.2020 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.