2021-07-22: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 05.07.2021. Geschäftsanschrift: Vollkmar-Kroll-Straße 22, 06642 Kaiserpfalz OT Memleben. Gegenstand des Unternehmens: Der Betrieb eines mobilen Pflegedienstes und einer Tagespflege. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt: Geschäftsführer: Wäsch, Kathrin, Kaiserpfalz OT Allerstedt, *30.03.1982; Wäsch, Jan Erik, Kaiserpfalz OT Allerstedt, *17.07.1970, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2021-10-12: Die Gesellschafterversammlung vom 26.08.2021 mit Nachtrag vom 23.09.2021 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 100,00 EUR auf 25.100,00 EUR zum Zwecke der Ausgliederung des von Kathrin Wäsch betriebenen Unternehmens "Pflegeteam KW Kaiserpfalz eK" mit Niederlassung in Kaiserpfalz aus seinem Vermögen und die Änderung der Ziffer III. (Stammkapital) der Satzung beschlossen. 25.100,00 EUR. Die Gesellschaft hat im Wege der Ausgliederung aus dem Vermögen der Inhaberin Kathrin Wäsch, Kaiserpfalz OT Allerstedt, *geb. 30.03.1982, das von ihr betriebene Unternehmen "Pflegeteam KW Kaiserpfalz e.K." mit Niederlassung in Kaiserpfalz gemäß Ausgliederungsvertrag vom 26.08.2021 mit Nachtrag vom 23.09.2021 sowie Beschluss ihrer Gesellschafterversammlungen von denselben Tagen übernommen. Die Ausgliederung ist am 12.10.2021 durch Eintragung der Ausgliederung in das Register des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden.Nicht eingetragen:Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung nach §§125, 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Diese Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.