2014-12-22: Die Gesellschafterversammlung vom 15.12.2014 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 8 (Jahresabschluss, Gewinnverwendung) und § 9 (Gesellschafterversammlung, Stimmrecht) beschlossen. Personenbezogene Daten geändert bei Geschäftsführer: Pflugfelder, Jürgen, Asperg, *07.01.1956, einzelvertretungsberechtigt.
2020-01-02: Nicht mehr Geschäftsführer: Grun, David, Ludwigsburg, *19.08.1968.
2020-03-03: Bestellt als Geschäftsführer: Braun, Sascha Tobias, Winnenden, *29.01.1977, einzelvertretungsberechtigt.
2020-11-27: Nicht mehr Geschäftsführer: Wieland, Alexander, Ludwigsburg, *06.07.1985.
2020-12-29: Nicht mehr Geschäftsführer: Pflugfelder, Jürgen, Asperg, *07.01.1956. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken: Pflugfelder, Julian, Stuttgart, *14.08.1986.
2022-01-11: Die Gesellschafterversammlung vom 16.12.2021 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 beschlossen. Firma geändert; nun: P Immobilien Beratung GmbH. Bestellt als Geschäftsführer: Epple, Felix, Ludwigsburg, *26.11.1988, einzelvertretungsberechtigt.
2022-05-16: Mit der Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 16.12.2021 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Pflugfelder Finanzservice GmbH", Ludwigsburg (Amtsgericht Stuttgart HRB 773708) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.