2016-07-28: Die Gesellschafterversammlung vom 30.05.2016 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 , § 3 (Stammkapital) und § 7 (Gesellschafterbeschlüsse) beschlossen. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 30.05.2016 ist das Stammkapital auf Euro umgestellt. Das Stammkapital ist ferner durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag um 435,40 EUR auf 26.000,00 EUR erhöht. Gegenstand geändert; nun: Die Entwicklung, der Vertrieb und die Herstellung digitaler, multimedialer Anwendungen (Software und Printmedien) für die Off- und Online-Nutzung, des weiteren Entwicklung, Vertrieb und Herstellung von Multimediaprodukten sowie das Betreiben von lnternetinformationsdienstleistungen und Internetverkaufsplattformen. Des weiteren ist Gegenstand des Unternehmens jegliche Tätigkeit die mit vorgenannten Tätigkeiten im Zusammenhang stehen, insbesondere Dienstleistungen sowie der Verkauf von Hard-, Software, Multimediaprodukten, Printmedien und Werbemitteln. Stammkapital nun: 26.000,00 EUR. Personenbezogene Daten (Geburtsdatum) von Amts wegen ergänzt bei Geschäftsführer: Walch, Jürgen, Kreßberg, *24.10.1965, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2016-11-24: Mit der Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 17.11.2016 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 17.11.2016 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "InsideActive Media GmbH", Kreßberg (Amtsgericht Ulm HRB 671299) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.