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Piedmont & Lukaszyk Architektur & Bauleitung GmbH

Platzhalterinhalt, Leistungsphasen, Vilkerath..., Sakralbauten, Erforderlichen, Gewerbebauten, Neubau/Umbau, Neubau/Umbau von Wohn, Projektaufgabe, Honorarordnung
Adresse / Anfahrt
Bergische Straße 40
51766 Engelskirchen
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2019-03-05:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 09.01.2019. Geschäftsanschrift: Bergische Straße 40, 51766 Engelskirchen. die Erbringung von Architektur- und Ingenieurleistungen gemäß den geltenden Berufspflichten der Architektenkammer NRW. Insbesondere die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken.Die Gesellschaft ist ebenfalls berechtigt, Projektsteuerungs- und Bausachverständigenleistungen zu übernehmen. 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Lukaszyk, Olaf, Waldbröl, *31.05.1965; Piedmont, Pascalle, Leverkusen, *24.07.1966, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Piedmont & Lukaszyk Architektur & Bauleitung oHG, Engelskirchen (Amtsgericht Köln, HRA 33886) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 09.01.2019. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.