2015-03-09: Aktiengesellschaft. Satzung vom 05.12.2014. Geschäftsanschrift: Bayenwerft 14, 50678 Köln. Gegenstand: die Entwicklung, die Programmierung, die Herstellung, die Vermarktung, der Vertrieb und das Betreiben von Software, insbesondere für mobile Geräte im Bereich des "online-Marketings", einschließlich der Lizenzierung. Grundkapital: 50.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Vorstand: Houben, Alexander, Köln, *14.02.1978; Lauff, Patrick, Köln, *23.01.1979, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht:
2016-01-15: Nicht mehr Vorstand: Lauff, Patrick, Köln, *23.01.1979. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Dem Registergericht ist eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrates eingereicht worden.
2017-08-15: Dem Registergericht ist der Entwurf eines Vertrages über die geplante Verschmelzung der Pier Ideas AG mit der Inovisco Media AG (Amtsgericht Köln, HRB 71575) eingereicht worden.
2017-08-25: Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 17.08.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Hauptversammlung vom 17.08.2017 und der Hauptversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 17.08.2017 mit der Inovisco Mobile Media AG mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, HRB 71575) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.