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Pieroth Wein GmbH

Lebensmittel, Layen
Adresse / Anfahrt
Burg-Layen 1
55452 Rümmelsheim
Kontakt
9 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 69 Mitarbeiter
Gründung 1675
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2022-02-04:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 05.11.2021 mit Änderung vom 27.01.2022. Geschäftsanschrift: Burg Layen 1, 55452 Rümmelsheim - Ortsteil Burg Layen. Gegenstand: Der Weinbau, die Sekt- und Weinbrandherstellung sowie die Verarbeitung und der Handel mit solchen und anderen Getränken. Die Beteiligung an anderen Unternehmen, die Verwaltung, Kontrolle und Koordinierung der Beteiligungsgesellschaften, die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere für die Beteiligungsgesellschaften. Die Gesellschaft kann andere Erzeugnisse herstellen, bearbeiten und vertreiben. Stammkapital: 10.948.655,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Dr. Potyka, Sebastian, Meerbusch, *12.02.1961, einzelvertretungsberechtigt. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Herrmann, Nadine, Pfaffen-Schwabenheim, *23.06.1981; Mende, Ulrike, Rümmelsheim, *12.03.1966; Straßburger, Björn, Oberheimbach, *27.01.1985. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Pieroth Wein AG, Burg-Layen nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 05.11.2021. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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