2005-04-15: Die Pillenstein Sportwagen GmbH mit dem Sitz in Nürnberg (Amtsgericht Nürnberg HRB 18996) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 23.12.2004 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2007-02-06: Die Gesellschaft hat den am 12.09.2006 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geändert. Die Gesellschafterversammlungen haben mit Beschluss vom 21.12.2006 zugestimmt.
2008-10-01: Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 12.09.2006, geändert am 21.12.2006 mit der Pillenstein Holding GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Fürth (Amtsgericht Fürth HRA 8460) ist durch Aufhebung im neuen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 12.09.2008 beendet. Die Gesellschaft hat am 12.09.2008 mit der Pillenstein Holding GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Fürth (Amtsgericht Fürth HRA 8460) als herrschender Gesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die Gesellschafterversammlung hat mit Beschluss vom 12.09.2008 zugestimmt.
2013-06-13: Die Autohaus Pillenstein GmbH mit dem Sitz in Fürth (Amtsgericht Fürth HRB 8704) und die Autohaus Pillenstein Witschelstraße GmbH mit dem Sitz in Nürnberg (Amtsgericht Nürnberg HRB 18799) sind auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 16.05.2013 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2013-08-01: Bestellt: Geschäftsführer: Pillenstein, Leopold, Nürnberg, *01.09.1981, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2013-10-10: Der mit der Pillenstein Holding GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Fürth (Amtsgericht Fürth HRB 8460) abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 12.09.2008 ist durch Vertrag vom 16.05.2013 geändert. Die Gesellschafterversammlung vom 16.05.2013 hat zugestimmt.